Kurzfristige Maßnahmen in der Corona-Krise (Quelle IHK-Bonn/Rhein-Sieg)

Hiermit möchten wir Ihnen einen Überblick über die zurzeit möglichen Maßnahmen

geben, die helfen können, die wirtschaftliche Situation aufzufangen.

a. Finanzamt / Versicherungen / Gemeinden (@3515)

Um Liquiditätsengpässe zu vermeiden können kleine, erste Maßnahmen zu einer steuerlichen Entlastung beitragen, wie zum Beispiel:

i) Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auf Antrag.
ii) Stundung fälliger Steuerzahlungen.
iii) Erlass von Säumniszuschlägen.
iv) Antrag auf Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen.
v) Antrag bei Ihren Gemeinden auf Herabsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen einfach per Mail.
vi) Stundungen Sozialversicherungsbeiträge

Einfach an Ihr Steueramt senden; hier Beispiel Bonn: Steueramt(at)bonn.de
Info dazu hier: https://www.bonn.de/pressemitteilungen/maerz/coronavirus-herabsetzung-der-gewerbesteuer-vorauszahlung-beantragen.php
Prüfen Sie zudem, ob eine der Versicherungen in Anspruch genommen werden kann; insbesondere, wenn eine behördlich veranlasste Schließung des Betriebes angeordnet wurde.
Bedenken Sie bitte, dass Sie als Voraussetzung nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich durch die Corona-Krise betroffen sein müssen!!

b. Hausbank (@3519)

Sprechen Sie mit Ihrer Hausbank über die Erhöhung von Kreditlinien und die Aussetzung von Tilgungen bestehender Kredite. Die Hausbanken sind auch Ihr erster Ansprechpartner, wenn es um die Beantragung öffentlicher Förderkredite und Ausfallbürgschaften geht.

c. Lieferanten/Kunden

Sprechen Sie insbesondere mit Ihren Lieferanten über die Aussetzung und Stundungen bestehender Rechnungen.

d. Jobcenter (@3521)

Gegebenenfalls kann auch das Jobcenter im Notfall Unterstützungsleistungen (Hartz IV) zur Sicherstellung des Lebensunterhalts anbieten. Sprechen Sie dazu direkt das Jobcenter in Ihrer jeweiligen Stadt an.

Bonn: http://www.job-center-bonn.de/
Rhein-Sieg-Kreis: https://www.jobcenter-rhein-sieg.de/

e. Beantragung Kurzarbeit

Zum Thema Beantragung Kurzarbeit haben wir Sie schon informiert. Falls 10% Ihrer Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mindestens 10% haben, sind die Mindestvoraussetzungen bereits erfüllt.
Kurzarbeit zuerst bei der Arbeitsagentur anzeigen mit dem
KUG-Formular-101: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf sowie Einverständniserklärung der Mitarbeiter: KUG-Formular-108 erst danach beantragen mit:
KUG-Formular-107: www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
Alle Infos unter: www.ihk-bonn.de / Webcode: @3518, oder unter IHK-Hotline: 0228-2284-228, sowie per Mail: Kurzarbeitergeld(at)bonn.ihk.de

f. Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz

Selbständige haben Anspruch auf Entschädigung, wenn der Betrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Anspruch haben sowohl Inhaber als auch angestellte Mitarbeiter.
Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektions-schutzrechtlichen Gründen.
Die Abläufe, wie in solchen Fällen vorgegangen wird (z.B. Antragstellung), bestimmt die zuständige Behörde. Betroffene sollten sich deshalb zunächst an die zuständige Behörde wenden, um alles Weitere zu erfahren. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall.
Grundlage ist der Steuerbescheid (nach § 15 SGB IV). Angestellte haben in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld. Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt das Land NRW. Die Sozialversicherungsbeiträge werden also auch gegenüber den genannten zuständigen Behörden geltend gemacht. Alle Angaben ohne Gewähr - Stand: 24. März 2020 - 3 -

Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (§ 56 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen die Inhaber selbst beantragen.
Bei Arbeitnehmern, die zuhause bleiben müssen, aber keine Symptome haben, muss zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen; sie ist ihm aber vom Land zu erstatten.
Arbeitsunfähigkeit und AU-Bescheinigung: Sobald ein Mitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall gehen die Entschädigungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (z.B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich. Es ist noch nicht klar, ob die Inanspruchnahme auf Entschädigungsleistungen auch für die aktuellen behördlich angeordneten Schließungen ganzer Wirtschaftszweige gilt. Hier ist mit einer politischen Lösung zu rechnen.

Zuständige Behörde im Rheinland:
LVR-Zentralverwaltung in Köln-Deutz
Landschaftsverband Rheinland
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln
Telefonzentrale: 0221 809-5400
Telefax: 0221 809-5402

E-Mail: ser(at)lvr.de
www.lwl-soziales-entschaedigungsrecht.de/de/Impfgeschaedigte/

g. Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige (@3520)

Rein digitales Antragsverfahren einfach und unbürokratisch gestaltet

Das Soforthilfeprogramm Corona des Bundes sieht für Kleinunternehmen direkte Zuschüsse in Höhe von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro vor. Die Landesregierung stockt das Programm noch einmal auf und unterstützt über die NRW-Soforthilfe 2020 Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten mit 25.000 Euro.
Damit das Geld so schnell wie möglich fließt, können Betroffene elektronische Antragsformulare ab Freitag, den 27. März an online u.a. auf der Seite www.wirtschaft.nrw/corona finden. Die Anträge werden auch am Wochenende von den Mitarbeitern der Bezirksregierung bearbeitet.
Kleinunternehmen, Angehörige der Freien Berufe, Gründern und Solo-Selbstständigen wird folgende Unterstützung zur Vermeidung von finanziellen Engpässen in den folgenden drei Monaten gewährt:

  • 9.000 Euro: bis zu fünf Beschäftigte (Bundesmittel)
  • 15.000 Euro: bis zu zehn Beschäftigte (Bundesmittel)
  • 25.000 Euro: bis zu fünfzig Beschäftigte (Landesmittel)

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Das Unternehmen muss vor der Krise wirtschaftlich gesund gewesen sein. In Folge der Corona-Krise
  • haben sich entweder die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert.
    Alle Angaben ohne Gewähr - Stand: 24. März 2020 - 4 -
  • oder die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten),
  • oder der Betrieb wurde auf behördliche Anordnung geschlossen. (Quelle: Land NRW)

h. Weitere Links

i) www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
ii) www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=14
iii) www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/2020-03-13-Schutzschild-Beschaeftigte-Unternehmen.html
iv) www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-03-13-Corona-FAQ.html

i. Förderprogramme der öffentlichen Banken (NRW.BANK und KfW) sowie der Bürgschaftsbank NRW (@3519)

Sollten Ihnen z.B. durch entgangene Umsätze oder krisenbedingt überfällige Forderungen Liquiditätsengpässe entstanden sein, bietet die KfW und die NRW.Bank Kreditprogramme zur Versorgung mit ausreichender Liquidität an.
Stand: 26. März 2020 Alle Angaben ohne Gewähr
Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an: IHK Bonn/Rhein-Sieg, Bonner Talweg 17, 53113 Bonn, www.ihk-bonn.de

Abteilung Recht und Steuern
Detlev Langer, Tel: 0228 / 22 84 134, Mail: langer(at)bonn.ihk.de
Tamara Engel, Tel: 0228 / 22 84 208, Mail: engel(at)bonn.ihk.de
Vanessa Schmeier, Tel.:0228 / 22 84 237, Mail: schmeier(at)bonn.ihk.de

Abteilung Unternehmensförderung
Regina Rosenstock, Tel.: 0228 / 22 84 181, Mail: rosenstock(at)bonn.ihk.de
Daniel Kohring, Tel.: 0228 / 22 84 131, Mail: kohring(at)bonn.ihk.de
Gerlinde Waering, Tel.: 0228 / 22 84 188, Mail: waering(at)bonn.ihk.de

Quelle: Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal Solingen

Falls Sie Anregungen oder Themen haben, welche die Mitgliedunternehmen interessieren könnten, bitte Info an Heiner Palkoska oder Erna Vogt.

Mit freundlichem Gruß und bleiben Sie gesund.
Ihr IGK Vorstand