Geänderte Satzung und Beitragsordnung

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Geänderte Satzung und Beitragsordnung der
„IGK- Interessengemeinschaft Kunststoff e. V.
gem. Beschluss vom 27.10.2009

Präambel

Die IGK-Interessengemeinschaft Kunststoff e.V. tritt für mittelständische Unternehmen der kunststoffbeund -verarbeitenden Wirtschaft der rheinischen Region ein. Es gilt, diese Unternehmen für die Herausforderungen des sich verschärfenden Wettbewerbs und der zunehmenden Globalisierung der Märkte zukunftsfähig zu machen. Die Erfahrung und das Know-how seiner Mitglieder in ihrer Funktion als freie Unternehmer bilden die Grundlage für eine erfolgreiche Interessenvertretung der kleinen und mittleren Unternehmen in dieser Branche.


§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen IGK-Interessengemeinschaft Kunststoff e.V.
Er hat seinen Sitz in Niederkassel. Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr
und endet am 31.12.2002.Der Verein soll gem. § 57 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2
Zweck des Vereines

2.1 Der Verein fördert die fachlichen Interessen, die Wirtschaftlichkeit sowie die Wettbewerbsfähigkeit seiner Mitglieder. Dies insbesondere durch
a) Bündelung der Interessen der Mitglieder
b) Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei der Entwicklung und Umsetzung überbetrieblicher gemeinsamer Aktivitäten.

2.2 Als Selbsthilfeorganisation soll der Verein die Mitglieder praxisnah informieren und beraten. Darüber hinaus sollen die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander gefördert werden.

2.3 Die Umsetzung der Vereinszwecke sollen erreicht werden durch
a) überbetriebliche Arbeitskreise und Fachgruppen
b) Experten- und Serviceringe
c) regelmäßige Mitglieder-Veranstaltungen
d) Maßnahmen zur Bildung und Weiterbildung
e) Beschaffung von Fördermitteln zur Finanzierung der Realisation der Vereinszwecke
f) Gründung von oder Beteiligung an juristischen Personen oder Personenvereinigungen.
Diese dürfen hinsichtlich ihres Gegenstandes den satzungsmäßigen Zwecken und Zielen
des Vereins nicht widersprechen.
g) sonstige Maßnahmen

2.4 Der Verein ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Eventuelle Gewinne und Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke verausgabt, sofern sie nicht nach Maßgabe einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung notwendigen Rücklagen zugeführt werden müssen und werden nicht ausgeschüttet.

§ 3
Mitgliedschaft

3.1 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Vereinszwecken und -zielen bekennt, als Unternehmer des kunststoffbe- oder verarbeitenden Gewerbes in der rheinischen Region, schwerpunktmäßig im Bereich Bonn/Rhein-Sieg, Ahrweiler, Köln tätig oder an einer solchen Unternehmung maßgeblich beteiligt ist, aktiv am Vereinsleben teilnimmt und die Einrichtungen und Vereinsdienstleistungen in Anspruch  nehmen will.

3.2 Allgemeines Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Vereinszwecken und -zielen bekennt, als Freiberufler oder gewerblicher Unternehmer tätig oder an einer solchen Unternehmung maßgeblich beteiligt ist, den Vereinszwecken und -zielen förderlich sein und die Vereinseinrichtungen in Anspruch nehmen will.

3.3 Kooperatives Mitglied können Interessenverbände, Vereine, Stiftungen etc. werden, die gleiche oder unterschiedliche Branchen und Berufsgruppen als Mitglieder haben, Branchen- und Berufsverbände, die anderen Zusammenschlüssen angehören sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen und öffentliche Institutionen.

3.4 Die Anzahl der allgemeinen Mitglieder gemäß 3.2 sollte 25 v.H. der Anzahl der ordentlichen Mitglieder gem. 3.1 nicht überschreiten.

3.5 Über Aufnahme und Form der Mitgliedschaft sowie über Ausnahmen von den Beschränkungen des § 3.4 entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung des Vereines an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3.6 Die Mitgliedschaft dauert mindestens 2 Jahre. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn die Mitgliedschaft nicht spätestens drei Monate vor Ende des Mitgliedsjahres schriftlich gekündigt wird. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

3.7 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder einseitige Aufhebung, sowie bei juristischen Personen auch mit deren Auflösung, bei natürlichen Personen durch deren Tod. Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft automatisch mit der Aufgabe der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
Die einseitige Aufhebung kann durch den Vorstand zum Ende des jeweiligen  Mitgliedsjahres erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung innerhalb eines Jahres mit der Zahlung fällig gewordener Aufnahmebeiträge, Mitgliedsbeiträge und/oder Umlagen gemäß § 4 im Rückstand ist. Die einseitige Aufhebung darf frühestens nach fruchtlosem Ablauf von dreißig Kalendertagen nach Absendung des zweiten Mahnschreibens erfolgen. Die einseitige Aufhebung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes insbesondere, wenn ein Mitglied den Zwecken und  Zielen des Vereins und der Gesellschaften, an denen der Verein zusammen mit
Mitgliedsbetrieben beteiligt ist, grob zuwiderhandelt.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Die Mitglieder sind berechtigt, die Beratungs- und Selbsthilfeeinrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

4.2 Alle Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe dieser Satzung die Vereinszwecke und -ziele zu fördern. Gleiches gilt für Ziele und Maßnahmen von juristischen Personen und Personenvereinigungen, die durch den Verein zusammen mit Mitgliedern gegründet worden sind.

4.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung Aufnahmebeiträge, Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu zahlen.

4.4 Die Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge stellen Beiträge zur Erfüllung der Satzungsziele des Vereines dar.

4.5 Umlagen für Mitglieder stellen Leistungsvergütungen an den Verein dar. Ihre Höhe richtet sich nach dem Umfang der Leistungen, die der Verein auf  Grundlage einzelvertraglicher Regelungen für die Mitglieder erbringt. Die Höhe der Umlagen richtet sich nach Maßgabe des Leistungsumfanges des Vereines unter Berücksichtigung von Fremdkosten und Zuschüssen.

4.6 Die Rechte der Mitglieder ruhen, wenn sie mit ihrem Beitrag in Verzug sind und der Beitragsrückstand bzw. Umlagenrückstand mehr als drei Monate beträgt.

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

5.1 Mitgliederversammlung

5.1.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus den ordentlichen Mitgliedern (§ 3.1), den allgemeinen Mitgliedern (§ 3.2) und den kooperativen Mitgliedern (§ 3.3).

5.1.2 Ordentliche und allgemeine Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Kooperative Mitglieder haben kein Stimmrecht. 5.1.3 Ordentliche und allgemeine Mitglieder können sowohl ein Vereinsorgan wählen als auch in ein Vereinsorgan gewählt werden. Kooperative Mitglieder können weder ein Vereinsorgan wählen, noch als Vereinsorgan gewählt werden.

5.1.4 Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes schriftlich. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung abgesandt sein. Die Mitgliederversammlung muss jährlich einberufen werden. Den Ort der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.

5.1.5 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn dies mindestens 25 v.H. der Mitglieder unter Angabe der Gründe und Vorlage einer Tagesordnung verlangen. Die Tagesordnung kann vom Vorstand ergänzt werden.

5.1.6 Die Mitgliederversammlung ist für die in dieser Satzung genannten Angelegenheiten zuständig.

Dies sind:
a) Satzungsänderungen
b) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Wirtschaftplanes des
Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes, Amtsenthebung von Mitgliedern des Vorstandes
d) Wahl zweier Rechnungsprüfer
e) Festsetzung und Änderung der Beitragsordnung
f) Auflösung des Vereines
g) Anträge

5.1.7 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, zur Vereinsauflösung eine solche von 3/4 der  abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

5.2 Der Vorstand

5.2.1 Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens jedoch vier weiteren Vorstandsmitgliedern. 5.2.2 Im Hinblick auf die erforderliche Neutralität des Vorstandes ist der Vorsitzende aus dem Kreis der allgemeinen Mitglieder zu wählen.

5.2.3 Dem Vorstand obliegen alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorsitzende des Vorstandes ist zugleich Sprecher des Vorstandes.

5.2.4 Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes durch Beschluss mit einer 2/3-Mehrheit zur Einzelvertretung ermächtigen und/oder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

5.2.5 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl bzw. Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Bei Unterschreiten der Mindestanzahl der Mitglieder des Vorstandes gem. 5.2.1 ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Wahl eines weiteren Mitgliedes des Vorstandes einzuberufen.

5.2.6 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die durch den Vorsitzenden einzuberufen sind. Vorstandsbeschlüsse können auch durch schriftliche Abstimmung oder Abstimmung über elektronische Kommunikationsmittel zustande kommen. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

5.2.7 Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5.2.8 Der Vorstand hat das Recht, für die Durchführung der Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer einzustellen. Voraussetzung hierfür ist die Genehmigung im Rahmen des Wirtschaftplanes gem. § 5.1.6 Buchstabe b) sowie die liquiditätsmäßige Deckung dieser Kosten.

§ 6
Schlussbestimmung

6.1 Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. In diesem Falle ist der Vorstand zum Liquidator zu bestellen. Ein sich ergebender Überschuss ist an die Mitglieder nach dem Verhältnis der Beiträge gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Beitragsordnung auszuschütten.

6.2 Über alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern oder Organen oder zwischen den Mitgliedern bzw. Organen untereinander entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Diese benennen einen Obmann, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Erfolgt die Benennung jeweils innerhalb von zwei Wochen nicht, so nimmt sie die Industrie- und Handelskammer des Sitzes der Gesellschaft vor. Das Schiedsgericht bestimmt sein Verfahren selbst. Es kann Beweis erheben. Der Schiedsspruch ist schriftlich abzusetzen. Für Zustellung und Niederlegung gelten die Vorschriften der ZPO, die auch im übrigen gelten.

6.3 Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, soweit sich deren Notwendigkeit bei der Register-Eintragung der Satzung ergeben sollte.